Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Baumpflege Eichhorn

§ 1 Geltungsbereich & Begriffsbestimmungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen von Baumpflege Eichhorn (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“).

  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

  3. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

§ 2 Vertragsschluss

  1. Die Angebote von Baumpflege Eichhorn sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich gekennzeichnet sind.

  2. Die Auftragserteilung durch den Auftraggeber kann schriftlich, in Textform (z. B. per E-Mail) oder mündlich erfolgen. Der Vertrag kommt durch die Annahme (Auftragsbestätigung) des Auftragnehmers in Textform oder durch den Beginn der Ausführung der Leistung zustande.

  3. Baumpflege Eichhorn behält sich das Recht vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

§ 3 Leistungsumfang & Ausführung

  1. Der genaue Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.

  2. Sofern nicht ausdrücklich in Textform vereinbart, umfasst das Fällen eines Baumes inkl. Entsorgung von Stammholz und Astwerk nicht die Entfernung oder das Fräsen des Wurzelstocks. Der Wurzelstock verbleibt einschließlich eines Reststammes von ca. 20 cm Höhe über der Geländeoberkante im Boden.

  3. Wurzelfräsungen, Baumpflanzungen oder Sondermaßnahmen erfordern eine gesonderte Vereinbarung und Honorierung.

§ 4 Mitwirkungspflichten, Toleranzen & Obliegenheiten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass Baumpflege Eichhorn zum vereinbarten Ausführungszeitpunkt der ungehinderte Zugang zum Arbeitsbereich gewährt wird.

  2. Das Einholen etwaiger behördlicher Genehmigungen (z. B. Fällgenehmigungen nach Baumschutzsatzung, Nachbarrecht) obliegt dem Auftraggeber, sofern der Auftragnehmer nicht ausdrücklich und schriftlich mit der Einholung beauftragt wurde. Die Genehmigungen sind vor Arbeitsbeginn vorzulegen.

  3. Sicherung von Gegenständen: Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle beweglichen, empfindlichen oder wertvollen Gegenstände (z. B. Gartenmöbel, Bepflanzungskübel, Beleuchtungen, Solaranlagen, Mähroboter) vor Arbeitsbeginn aus dem Gefahrenbereich zu entfernen oder ausreichend zu schützen. Werden diese Arbeiten im Einzelfall gegen Vergütung übernommen, bedarf dies der vorherigen Vereinbarung.

  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Baumpflege Eichhorn vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert auf verdeckte oder unterirdisch verlaufende Versorgungsleitungen (Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Telekommunikation, Bewässerungssysteme, Erdkabel) sowie sonstige Hindernisse oder Hohlräume im Arbeitsbereich hinzuweisen und entsprechende Pläne zur Verfügung zu stellen.

  5. Bei Baumpflege-, Rückschnitt- oder Fällarbeiten lassen sich trotz fachgerechter Durchführung Beeinträchtigungen an der unmittelbaren Umgebungsbepflanzung (z. B. Bodendecker, Sträucher) technisch nicht immer vollständig ausschließen. Geringfügige, unvermeidbare Beeinträchtigungen begründen keinen Schadensersatzanspruch.

  6. Sägemehl, Feinstaub und verbleibende Kleinäste: Trotz anschließender und üblicher Reinigung des Arbeitsbereichs lässt es sich technisch und witterungsbedingt (z. B. durch Windverwehung) nicht vermeiden, dass Rückstände von Sägemehl, Holzstaub oder Rindenabrieb auf dem Grundstück des Auftraggebers oder angrenzenden Nachbargrundstücken verbleiben. Zudem können sich nach Beendigung der Arbeiten vereinzelte, in der Krone verbliebene Totholz- oder Feinastteile nachträglich durch Windeinfluss lösen und herabfallen. Solche unvermeidbaren Begleiterscheinungen stellen keinen Mangel der Werkleistung dar und begründen keinen Anspruch auf Nachreinigung oder Schadenersatz.

  7. Zufahrt und Halteverbote: Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Zufahrt zum Grundstück für den Einsatz von Sonderfahrzeugen und Geräten (z. B. Häcksler, LKW, Hubarbeitsbühnen) geeignet und ungehindert befahrbar ist. Erforderliche verkehrsbehördliche Anordnungen (z. B. Einrichtung temporärer Haltverbotszonen) sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu erwirken, sofern Baumpflege Eichhorn nicht ausdrücklich und schriftlich damit beauftragt wurde. Wartezeiten oder Verzögerungen, die durch fehlende Zufahrts- oder Parkmöglichkeiten entstehen, werden dem Auftraggeber nach den gültigen Regiesätzen in Rechnung gestellt.

§ 5 Ausführungsfristen, Arbeitssicherheit & Artenschutz

  1. Fristen und Termine für die Ausführung sind nur dann verbindlich, wenn sie von Baumpflege Eichhorn ausdrücklich als verbindlich in Textform bestätigt wurden.

  2. Witterungsbedingte Verzögerungen (z. B. Starkregen, Sturm, Glatteis, extremer Frost) sowie Fälle höherer Gewalt oder unvorhersehbare Betriebsstörungen entbinden den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung. Die Ausführungsfrist verlängert sich entsprechend.

  3. Arbeitssicherheit & Gefahrenquellen: Baumpflege Eichhorn ist berechtigt, die Arbeiten unverzüglich zu unterbrechen oder zu verschieben, wenn die Arbeitssicherheit aufgrund extremer Witterungsverhältnisse (z. B. Sturm ab Windstärke 6, Blitzeinschlag, Glatteis) oder unvorhergesehener Gefahrenquellen (z. B. akute Wespennester, Befall durch Eichenprozessionspinner oder akute Bruchgefahr des Baumes) nicht mehr gewährleistet werden kann.

  4. Artenschutzrechtlicher Baustopp: Werden während der Arbeiten geschützte Tierarten, Niststätten oder Bruthöhlen im Sinne des § 44 BNatSchG entdeckt, die eine sofortige Einstellung der Arbeiten gesetzlich verlangen, wird die Ausführung unterbrochen. Die bis zum Zeitpunkt der Einstellung erbrachten Leistungen sowie entstandene Anfahrts- und Bereitstellungskosten werden vollumfänglich abgerechnet.

§ 6 Abnahme & Mängelrüge

  1. Die Abnahme der Leistung erfolgt unverzüglich nach Fertigstellung. Sie kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (z. B. Nutzung oder Betreten der bearbeiteten Fläche ohne Einwand) erfolgen.

  2. Offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber, der Unternehmer ist, innerhalb von 7 Werktagen nach Abnahme in Textform anzuzeigen. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 7 Preise, Zahlungsbedingungen & Preisanpassung

  1. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese nicht explizit ausgewiesen ist.

  2. Die Angebotspreise von Baumpflege Eichhorn sind für einen Zeitraum von 6 Wochen ab Angebotsdatum bindend. Erfolgt die Leistungserbringung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, später als 6 Wochen nach Vertragsschluss, behält sich der Auftragnehmer eine angemessene Preisanpassung an veränderte Kostenstrukturen vor.

  3. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

  4. Es gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) sowie Mahngebühren zu berechnen.

  5. Mehraufwand bei veränderten Statikverhältnissen: Stellt sich erst während der Durchführung der Arbeiten heraus, dass der Baum aufgrund nicht erkennbarer innerer Schäden (z. B. Fäulnis, Hohlräume) statisch instabil ist und die Arbeiten mit der vereinbarten Methode (z. B. Seilklettertechnik) aus Sicherheitsgründen nicht fortgesetzt werden können, ist Baumpflege Eichhorn berechtigt, die Ausführungsmethode anzupassen (z. B. Einsatz von Kran oder Arbeitsbühne). Die dadurch entstehenden Mehrkosten werden nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber gesondert berechnet.

§ 8 Haftung & Haftungsbeschränkungen

  1. Baumpflege Eichhorn haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

  2. Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

  3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten (z. B. Hinweis auf verdeckte Leitungen oder Entfernung empfindlicher Gegenstände gemäß § 4) nicht nachgekommen ist.

§ 9 Besondere Bestimmungen für Neubepflanzungen

  1. Pflanzarbeiten werden nach den anerkannten Regeln der Technik (FLL-Richtlinien) durchgeführt.

  2. Eine Garantie für das Anwachsen und die Weiterentwicklung der Pflanzen (Anwuchsgarantie) wird nicht übernommen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart und gesondert vergütet.

  3. Baumpflege Eichhorn haftet nicht für das Eingehen von Pflanzen infolge von:

    • Mangelhafter oder fehlerhafter Bewässerung/Pflege durch den Auftraggeber oder Dritte,

    • Extremen Witterungseinflüssen (Trockenheit, Frost, Hitze, Starkregen),

    • Schädlings- oder Pilzbefall sowie sonstigen biologischen Einflüssen,

    • Nicht erkennbaren, ungeeigneten Bodenverhältnissen.

§ 10 Besondere Bestimmungen für Wurzelfräsarbeiten

  1. Wurzelfräsarbeiten werden standardmäßig bis zu einer Tiefe von ca. 25 cm unter Geländeoberkante und einem Radius von ca. 30 cm um den Stockrand ausgeführt. Ein Sicherheitsabstand von ca. 15 cm zu festen Einbauten (z. B. Mauern, Kantensteinen) wird eingehalten.

  2. Haftungsausschluss für unterirdische Infrastruktur: Baumpflege Eichhorn übernimmt keine Haftung für Beschädigungen an nicht sichtbaren, unterirdischen Leitungen, Kabeln, Rohren oder Bauwerken, sofern deren genaue Lage dem Auftragnehmer nicht vor Beginn der Arbeiten in Textform mitgeteilt wurde.

  3. Der Auftragnehmer haftet nicht für unvollständig entfernte Wurzelteile außerhalb des vereinbarten Fräsbereichs (insbesondere bei stark austreibenden Arten wie Bambus oder Essigbäumen) sowie für verbleibende Fremdkörper im Boden.

  4. Befinden sich im Boden unvorhersehbare Fremdkörper (z. B. Beton, Eisen, Steine), die Schäden an den Maschinen verursachen oder den Aufwand erheblich erhöhen, trägt der Auftraggeber die Reparaturkosten sowie den daraus resultierenden Mehraufwand nach Nachweis.

  5. Die Fräsarbeiten erfordern eine Durchfahrtsbreite sowie einen Rangierbereich von mindestens 1,01 m für die Fräsmaschine.

  6. Sofern nicht anders vereinbart, wird das Fräsgut im Boden belassen; ein leicht über dem Bodenniveau verbleibender Hügel setzt sich erfahrungsgemäß nach kurzer Zeit ab.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Waren, Pflanzen und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag Eigentum von Baumpflege Eichhorn.

§ 12 Datenschutz

Baumpflege Eichhorn verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Vertragsverhältnisses und gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz des Auftragnehmers.

  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.